88348 Bad Saulgau
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Harscher
Prototyping

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) | Harscher Prototyping
Die Auftragsannahme erfolgt aufgrund der AGBs. Mit der Auftragserteilung nehmen Sie die AGBs an. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen oder ähnlich benannt des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.

§ 1 Geltungsbereich, Identität, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von 3D-Druckaufträgen an das Harscher Prototyping Einzelunternehmen (nachfolgend: Harscher Prototyping) ist. Der Geltungsbereich dieser AGB erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen von Harscher Prototyping mit dem Auftraggeber über 3D-Druckaufträge.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Harscher Prototyping ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Harscher Prototyping in Kenntnis der AGB des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

(2) Die Identität von Harscher Prototyping ist: Harscher Prototyping Einzelunternehmen, Friedrich-List-Straße 23, 88348 Bad Saulgau – Bondorf, Deutschland, Tel.: +07581 – 9064610 , E-Mail: info@harscher-prototyping.de, Homepage: www.harscher-prototyping.de, Inhaber: Herr Matthias Harscher, Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE313250696, Steuernummer: 81139/31750

(3) Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss/Rücktrittsrecht
(1) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache. Die Beauftragung von Harscher Prototyping erfolgt über zwei Wege.

a. Klassisch:
Der Auftraggeber übermittelt Harscher Prototyping die erforderlichen Druckdateien im 3-D-Datenformat oder ein Muster eines nachzudruckenden Erzeugnisses. Harscher Prototyping prüft die Unterlagen und erstellt ein verbindliches Angebot per Post oder E-Mail. An das Angebot ist Harscher Prototyping 30 Tage gebunden. Mit fristgemäßer Annahme des Angebots kommt der Vertrag zustande.

b. Online:
Der Auftraggeber kann Harscher Prototyping auch online beauftragen, wenn er Druckdaten in den dafür vorgegebenen Formaten vorliegen hat.

Über die Internetseite www.harscher-prototyping.de (nachfolgend: Internetseite) können die Druckdaten hochgeladen und die Parameter des Druckauftrags ausgewählt werden. Die Internetseite zeigt dann umgehend die einen repräsentativen Preis an. Hierfür wird kein Kundenkonto benötigt, dies ist also anonym möglich.
Harscher Prototyping schickt daraufhin dem Auftraggeber eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu. Anschließend prüft Harscher Prototyping die Unterlagen und erstellt ein verbindliches Angebot und stellt dieses per Post oder E-Mail zu, in welcher die Anfrage des Auftraggebers einschließlich dieser AGB enthalten ist und die der Auftraggeber ausdrucken und/oder abspeichern und/oder mit der E-Mail archivieren kann. Der Vertragstext wird von Harscher Prototyping unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.

Bevor die Internetseite von Harscher Prototyping ein Kostenvoranschlag generiert, prüft sie automatisch die hochgeladene Datei auf Fehler, die das Druckergebnis beeinträchtigen. Findet sie Fehler, wird dieser automatisch korrigiert. Anschließend wird ein 3D-Bild des Erzeugnisses auf Basis der korrigierten Druckdaten angezeigt (nachfolgend: „Druckfreigabe“). Ein etwaiger Druckauftrag erfolgt dann auf Basis dieser Druckfreigabe. Deswegen ist es wichtig, dass der Auftraggeber die Druckfreigabe sorgfältig prüft. Spätere Reklamationen/Änderungswünsche an den Druckdaten sind nach Druckbeginn ausgeschlossen.

(2) Rücktrittsrechte von Harscher Prototyping
Die Internetseite kann Datenfehler mit einer Genauigkeit von ca. 99 % ermitteln. Bei durchschnittlich 1 % der Fälle stellt sich erst nach Beauftragung bei der manuellen Prüfung durch Harscher Prototyping heraus, dass die Daten nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen druckfähig sind. In diesem Fall hat Harscher Prototyping ein Rücktrittsrecht.

(3) Ablehnungs- und Rücktrittsrecht bei unzulässigen Aufträgen
Aufträge die sich auf das Drucken von Waffen und/oder Teilen hiervon oder von Gegenständen beziehen, deren Herstellung und/oder Besitz illegal ist oder deren Herstellung und/oder Besitz gegen Rechte Dritter verstößt, wird Harscher Prototyping ablehnen. Gleiches gilt für sonstige Aufträge, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Ist über solche Aufträge ein Vertragsschluss erfolgt, kann Harscher Prototyping, wenn es die Illegalität erst nach Vertragsschluss erkennt, vom Vertrag zurücktreten. § 7 gilt ergänzend.

§ 3 Lieferzeiten, Lieferorte
(1) Die Lieferzeiten können aus technischen Gründen im Vorhinein nicht verbindlich angegeben werden, da sie von dem Umfang des Auftrags und den Kapazitäten von Harscher Prototyping abhängen. Die für jedes Angebot individuell berechneten Fristen sind somit unverbindlich. Bei Überschreitung der unverbindlich mitgeteilten Frist erfolgt seitens Harscher Prototyping eine frühzeitige Mitteilung.

(2) Falls der Auftraggeber den Druck zwingend zu einem bestimmten Termin benötigt, muss er dies bei der Beauftragung angeben. In dem Fall kann eine verbindliche Frist vereinbart werden.

(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die Harscher Prototyping die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Harscher Prototyping oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat Harscher Prototyping auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Harscher Prototyping, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Harscher Prototyping von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Harscher Prototyping nur berufen, wenn Harscher Prototyping den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.

(5) Sofern Harscher Prototyping die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,50 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Harscher Prototyping bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(6) Die Rechte des Auftraggebers gemäß § 10 bleiben unberührt.

(7) Harscher Prototyping ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.

(8) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Harscher Prototyping setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(9) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Vergütungsanspruch von Harscher Prototyping durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, so ist Harscher Prototyping zum Rücktritt berechtigt oder kann die Ausführung von der vorherigen Vergütung (Vorkasse) oder Sicherheitsleitung abhängig machen.

(10) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist Harscher Prototyping berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

(11) Es bestehen die folgenden Lieferbeschränkungen: Harscher Prototyping liefert nicht in die USA. Im Übrigen behält sich Harscher Prototyping vor, auch weitere Länder nicht zu beliefern.

§ 4 Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gefertigten Erzeugnisse im Eigentum von Harscher Prototyping.

§ 5 Preise und Versandkosten, Abholung
(1) Alle Preise, die von Harscher Prototyping angegeben werden, verstehen sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn es liegt ein Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung vor.

(2) Der Versand der Ware erfolgt per Postversand. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, wählt Harscher Prototyping die Art der Verpackung nach freiem Ermessen.

(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung spätestens mit dem Erhalt des jeweiligen Produkts durch den Auftraggeber auf diesen über.

(4) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Kaufsache auf den Auftraggeber über, sobald Harscher Prototyping die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat.

Die Versendung ist mit einem Warenwert bis zu 500,00 € versichert. Wünscht der Auftraggeber die Absicherung höherer Versicherungssummen, muss er dies angeben. Die Mehrkosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber wird vorab über die Höhe der Mehrkosten Informiert.

(5) Falls Abholung des Druckerzeugnisses und/oder der Vorlage durch den Auftraggeber vereinbart ist, so erfolgt die Aushändigung ohne Prüfung der Berechtigung des Abholers gegen Nachweis der bei der Bestellung auf Wunsch zu erteilenden Empfangsbestätigung.

(6) Falls die Abholung des Druckerzeugnisses und/oder der Vorlage durch den Auftraggeber vereinbart ist, kommt der Auftraggeber 14 Tage nach Mitteilung, dass das Druckerzeugnis und/oder die Vorlage zur Abholung bereit stehen, in Annahmeverzug. Nach 4 Wochen besteht keine Verwahrungsverpflichtung mehr seitens Harscher Prototyping. Harscher Prototyping behält sich vor, das Druckerzeugnis und/oder die Vorlagen dann per Nachnahme an den Auftraggeber zu schicken und/oder zu entsorgen.


§ 6 Preise/Zahlungsmodalitäten
(1) Die Preise können nicht pauschal über eine Preisliste angegeben werden, da sie von dem Umfang des Auftrags und den Kapazitäten von Harscher Prototyping abhängen. Sie werden für jedes Angebot individuell berechnet. Das gleiche gilt für Zahlungskonditionen, Fälligkeiten und Zahlungsabschläge.

(2) Die Zahlung erfolgt im Wege der Überweisung. Zahlung sind bei Erhalt der Rechnung mit Übersendung des gedruckten Erzeugnisses fällig.

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte/Rechte an Unterlagen, Daten
(1) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zum Druck übermittelten Daten und/oder Erzeugnisse dergestalt frei von Rechten Dritter sind, dass der Druck durch Harscher Prototyping keine Rechte Dritter (insb. aber nicht abschließend Urheberrechte, Patentrechte, Designrechte, Wettbewerbsrechte) verletzt oder eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, ferner dass keine gesetzlichen Verbote verletzt werden.

(2) Der Auftraggeber stellt Harscher Prototyping von allen berechtigten Forderungen und Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. Dazu gehören auch angemessene Aufwendungen für die Rechtsverteidigung von Harscher Prototyping, bezüglich derer Harscher Prototyping auch einen Anspruch auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten gegen den Auftraggeber hat.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Harscher Prototyping unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit bei Harscher Prototyping gefertigten Erzeugnissen geltend gemacht werden.

(4) Der Auftraggeber überträgt Harscher Prototyping – sofern erforderlich – die für die Auftragsausführung erforderlichen Nutzungsrechte (insb. aber nicht abschließend das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, ggf. das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung bei Referenzen auf der Internetseite).

§ 8 Datenschutz/Datensicherheit/Referenz
(1) Harscher Prototyping verwendet die persönlichen Daten der Auftraggeber ausschließlich, soweit dies für die Kaufabwicklung notwendig ist und in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dies beinhaltet die Speicherung der für die Vertragsabwicklung benötigten Daten. Auf Wunsch übermittelt Harscher Prototyping dem Auftraggeber die von Harscher Prototyping gespeicherten Daten. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung von Harscher Prototyping verwiesen.

(2) Harscher Prototyping veröffentlicht geeignete Referenzen für die Bewerbung seiner Dienstleistungen. Dies erfolgt aber nur bei ausdrücklich erteilter Erlaubnis durch den Auftraggeber auf Nachfrage. Diese Erlaubnis ist jederzeit schriftlich widerruflich.

(3) Harscher Prototyping weist ausdrücklich darauf hin, dass der Versand von sensiblen Daten per E-Mail unsicher ist. Er erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Es obliegt dem Auftraggeber, hier für eine sichere Übermittlung zu sorgen.

§ 9 Sachmängelgewährleistung, Garantie
(1) Harscher Prototyping haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften. Für Schadenersatzansprüche gilt allerdings die Einschränkung in § 10.

(2) Gegenüber Unternehmern wird die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränkt.

(3) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den vom Harscher Prototyping gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung abgegeben wurde.

(4) Harscher Prototyping prüft die Machbarkeit des Druckauftrags. Ist diese nicht gegeben, weist Harscher Prototyping darauf hin und es kommt kein Vertrag zustande. In Grenzfällen, in denen der Druck möglich ist, aber z.B. das Druckobjekt unterdurchschnittliche Stabilität aufweisen würde, weist Harscher Prototyping den Auftraggeber darauf hin. Wünscht der Auftraggeber gleichwohl den Druck, kann er wegen des Umstandes, auf den Harscher Prototyping hingewiesen hat, keine Gewährleistungsrechte beanspruchen.

(5) Trotz größter Sorgfalt können Abweichungen hinsichtlich der Farbe auftreten, die vom Auftraggeber als ordnungsgemäße Erfüllung akzeptiert werden müssen, sofern die Abweichungen nicht erheblich sind. Das gleiche gilt für Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (z.B. Witterung, Licht, Feuchtigkeit) eintreten, übernimmt Harscher Prototyping ebenfalls keine Gewährleistung.

(6) Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind für den betreffenden Mangel ausgeschlossen,

a) wenn der Auftraggeber seinen bestehenden gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (insb. §§ 377, 381 HGB) nicht nachgekommen ist;

b) bei Nichtbestehen gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers, wenn er gleichwohl Unternehmer ist und offensichtliche Mängel nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Empfang der Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel nicht innerhalb von 7 Werktagen ab Entdeckung gegenüber Harscher Prototyping schriftlich angezeigt hat.

(7) Sofern der Kunde die Löschung der Harscher Prototyping übermittelten Druckdaten fordert, erlöschen mit Löschung dieser Daten auch Gewährleistungsrechte des Kunden.

§ 10 Haftung
(1) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Harscher Prototyping, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Harscher Prototyping nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. (1) und (2) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Harscher Prototyping, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die sich aus Abs. (1) und (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Harscher Prototyping den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit Harscher Prototyping und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 11 Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann Harscher Prototyping als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Harscher Prototyping größere Ersparnisse hatte.

§ 12 Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen von Harscher Prototyping nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

(2) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

(3) Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

§ 13 Widerrufsrecht/Widerrufsbelehrung
Ein Widerrufsrecht besteht gemäß §312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, da die Leistungen von Harscher Prototyping bei 3D-Druckaufträgen stets aufgrund individueller Auswahl oder Bestimmung durch den Auftraggeber erfolgen.

§ 14 Verhaltenskodizes
Im Rahmen seiner Verpflichtung gemäß Art. 246c Nr. 5 EGBGB weist Harscher Prototyping darauf hin, dass Harscher Prototyping sich keinen speziellen Verhaltenskodizes unterworfen hat.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen Harscher Prototyping und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und Harscher Prototyping der Sitz von Harscher Prototyping.

(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

letzte Aktualisierung: 22.07.2023